Der Bundesfinanzhof hat jetzt in einem Urteil (BFH, Urteil v. 24.6.2014 – VIII R 29/12; veröffentlicht am 15.10.2014) entschieden, dass es nicht gegen das Verfassungsrecht verstößt, dass Erstattungszinsen vom Finanzamt steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen sind. Dies gilt auch rückwirkend für Zeiträume vor der Gesetzesänderung durch das JStG (14.12.2010).  Der BFH sah keine Gründe für eine mögliche verfassungswidrigkeit der Rückwirkung.