Vorsicht bei elektronischen Fahrtenbüchern. Das FG Niedersachsen hat in einem Urteil klargestellt, dass alleine die Möglichkeit eines korrekten Fahrtenbuches noch nicht ausreicht. Die sonstigen Vorgaben der Verwaltung müssen trotzdem beachtet werden!
Az. 3 K 107/18– Urteil vom 23.01.2019
Zur (zeitnahen) Führung eines elektronischen Fahrtenbuches
Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System reicht zur Führung eines Fahrtenbuches nicht aus. Neben dem Bewegungsprofil müssen die Fahrtanlässe ebenfalls zeitnah erfasst werden. Eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, kann nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden.
Nichtzulassungsbeschwerde – BFH-Az.: VI B 25/19